TRANSPARENZ UND PLANBARKEIT

Die Kontaktaufnahme mit mir per E-Mail oder Telefon ist selbstverständlich zunächst kostenlos. Sollte sich danach eine Zusammenarbeit ergeben, schließe ich im Rahmen meiner außergerichtlichen Beratung individuelle Vergütungsvereinbarungen mit meinen Mandantinnen und Mandanten ab, die ein verbindliches Stundenhonorar enthalten. Über die voraussichtlich anfallenden Stunden informiere ich Dich mit Hilfe eines detaillierten Kostenvoranschlags im Vorfeld. Gerne können wir auch eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, um die Zahlung zu erleichtern.

In geeigneten Fällen biete ich eine Erstberatungen nach Erfassung des Sachverhalts an. Diese Beratung dauert in der Regel 60 Min. und kostet zwischen 120 und 150 Euro (excl. USt).

Bei Gerichtsverfahren berechnen sich die Kosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist für Rechtsanwältinnen geregelt, in welchen Verfahren sie welche Kosten erheben können. Regelmäßig berechnet sich meine Vergütung nach dem Gegenstandswert. Im Scheidungsverfahren ist der Gegenstandswert abhängig vom Einkommen des Ehepaares bzw. der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. Gerne informiere ich Dich im Einzelnen über die dabei entstehenden Kosten. Auf der Seite des Deutschen Anwaltsvereins findet sich zudem ein zuverlässiger Prozessostenrechner: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

PROZESSKOSTEN- UND BERATUNGSHILFE

Solltest Du die Kosten für eine Rechtsanwältin bei Gerichtsverfahren nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich hier.

In Rahmen einer außergerichtlichen Beratung gibt es die Möglichkeit einen sog. Beratungsschein zu beantragen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich hier.

Ich berate meine Mandantinnen und Mandanten zu den verschiedenen Möglichkeiten.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Verfügst Du über eine Rechtsschutzversicherung kommuniziere ich mit dieser und rechne ab. Bitte beachte jedoch, dass in manchen Fällen eine Eigenbeteiligung zu leisten ist.

Die Vertretung im Scheidungsverfahren ist vom Versicherungsschutz in der Regel ausgeschlossen.